Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern (BGBL. 2004 Nr. 18 S. 598)

Konkreter Anlass für eine Neubestimmung der Rechtstellung des biologischen Vaters war der Beschluss des BVerG vom 09.04.2003 (StAZ 2003 S. 210).
Das Gericht hat die Verfassungswidrigkeit des § 1600 BGB im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG insoweit festgestellt, als der biologische Vater eines Kindes von der Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen ist.
Mit dem am 30. April 2004 in Kraft getretenen Gesetzes will der Gesetzgeber diese Verfassungswidrigkeit beseitigen.
Die dem Beschluss vom 09.04.2003 zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde betraf die Frage, ob dem biologischen Vaters, also dem leiblichen aber nicht rechtlichen Vater, ein Umgangsrecht mit dem Kind zusteht sowie ob der biologische Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters (des Ehemannes der Mutter) anfechten kann.
Hinsichtlich des Anfechtungsrechts stellt der Beschluss klar, dass § 1600 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG insoweit unvereinbar ist, als er den leiblichen Vater eines Kindes von der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ausschließt. Art. 6 Abs. 2 GG schützt den leiblichen Vater, d.h. ein Zugang zum Elternrecht muss möglich sein. Allerdings vermittelt Art. 6 Abs. 2 GG kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterschaftsstellung zu erhalten, insbesondere dann nicht, wenn der rechtliche Vater seine elterliche Verantwortung im Sinne einer von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten sozialen Elternschaft wahrnimmt. Die Interessen der beiden Väter sind gegeneinander abzuwägen. 
Das Gericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Rechtslage bis zum 30.04.2004 mit der Verfassung in Einklang zu bringen.

Die Möglichkeit zur Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters durch den leiblichen Vater
Die Einführung eines Anfechtungsrechts für den leiblichen Vater bedeutet einen Eingriff in die Persönlichkeitsspähre sowohl der Mutter und des Kindes, als auch des rechtlichen Vaters. Die Anfechtungsmöglichkeit wurde daher mit einer Hürde versehen. Durch das die Anfechtungsberechtigung an die eidesstattliche Versicherung der Beiwohnung anknüpft, wird zugleich verhindert, dass ein samenspendender Dritter als biologischer Vater ein Anfechtungsrecht erhält.
Der leibliche Vater erhält nicht das Recht , in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterschaft eingeräumt zu bekommen. Die gebotene Interessenabwägung fällt dann zugunsten des rechtlichen Vaters aus, wenn zwischen diesem und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt des Todes des Vaters bestanden hat. 
Die sozial-familiäre Beziehung leitet das BVerfG aus der Wahrnehmung tatsächlicher Verantwortung ab. So ist die Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel anzunehmen, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die Anfechtung setzt neben dem Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind voraus, dass der Anfechtende der leibliche Vater ist. Damit soll verhindert werden, dass das Kind im Fall der erfolgreichen Anfechtung vaterlos wird.
Die Anfechtungsfrist
Für die Anfechtungsfrist gilt § 1600 b Abs. 1 BGB. Danach kann die Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Frist läuft für den leiblichen Vater, obwohl die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind besteht. Es tritt keine Hemmung des Fristverlaufs ein (siehe § 1600 b Abs. 1 S. 2).
Die Wirkung des Anfechtungsurteils
Durch den neuen § 640 h Abs. 2 ZPO wird der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung zugleich eine Feststellungswirkung hinsichtlich der leiblichen Vaterschaft des Anfechtenden zugeschrieben. Damit wird im Fall der erfolgreichen Anfechtung verhindert, dass das Kind vaterlos wird. Die Anfechtung setzt nach § 1600 Abs. 2 den Nachweis der leiblichen Vaterschaft voraus. Sie ist Prüfungsgegenstand, auch wenn sich die Klage nur auf die Beseitigung des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind richtet.