Auch wenn der Ehemann am sogenannten
Korsakow-Syndrom leidet, bei dem sich der
Patient nichts merken kann, muss eine
vorgenommene Eheschließung nicht zwingend
aufgehoben werden. Dies hat das
Oberlandesgericht Brandenburg am 07.07.2010
entschieden (Az.: 13 UF 55/09).
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