Skip to content

Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)

Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) sind nach Art. 2 dieses Gesetzes auch Änderungen im Personalausweisgesetz vorgesehen, die zum 02. August 2021 in Kraft treten.

Es wird verpflichtend die Speicherung von Fingerabdrücken bei der Neuausstellung eingeführt.

Eine weitere Änderung betrifft die maschinenlesbare Zone des Personalausweises. Hier wird ab 2. August 2021 eine Versionsnummer eingetragen.

Weitere Infos unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PA/DE/2020/Neue_Vorgaben_Pass_Personalausweis.html

Die Änderungen führen dazu, dass für Eheschließungen, die ab dem 02. August 2021 terminiert sind, im Vorfeld keine Möglichkeit der Neubeantragung der Personalausweise besteht.

An den Anfang scrollen