Rundschreiben des BMI vom 14.8.2024: geänderte Auffassung zu der Anzahl der zu erklärenden Vornamen nach dem SBGG
Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SВGG sind die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden. Dies bedeutet z.B. für die Anzahl der zu erklärenden Vornamen eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen.
Innerhalb dieses Rahmens kann die Anzahl der Vornamen im Zuge der Erklärung nach § 2 SBGG verändert ( d. h. erhöht oder verringert) werden.