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Empfehlung zur Gebühr für Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45b PStG nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

Das hessische Innenministerium weist vor dem Hintergrund, dass das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften am 1. November 2024 in Kraft treten wird und die Standesämter bereits ab dem 1. August 2024 Anmeldungen entsprechender Erklärungen entgegennehmen werden, dass für diese Leistung bislang noch kein Gebührentatbestand in der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des HMdIS vorgesehen ist, da die bisherige Grundlage zur Gebührenerhebung nach Nr. 6337 für Erklärungen zur Geschlechtsangabe und zur Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung für diese Fälle noch nicht herangezogen werden kann.

Daher wird unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands für entsprechende Erklärungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz einheitlich eine Gebühr in Höhe von 23,50 Euro empfohlen.

Die Anpassung des Gebührentatbestands soll bei der nächsten Änderung der Verwaltungskostenordnung Berücksichtigung finden.

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