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FAQ (Häufig gestellte Fragen)

Legalisation (Nr. A 5.1 PStG-VwV)

Die Legalisation einer ausländischen Urkunde hat der Standesbeamte zu verlangen, wenn er begründete Zweifel an der Echtheit der Urkunde hat. Die Legalisation ist die amtliche Bestätigung durch die zuständige konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 13 Konsulargesetz darüber, dass eine Urkunde von der dazu berechtigten Stelle oder Person ausgestellt worden ist; sie bestätigt nicht die Richtigkeit der in der Urkunde enthaltenen Angaben.

Apostille (A 5.2 PStG-VwV)

Die Apostille ist die vereinfachte Form der Legalisation einer zur Verwendung im Ausland bestimmten Urkunde, wobei die Echtheit der Unterschrift ohne Mitwirkung einer ausländischen konsularischen Vertretung durch die zuständige inländische Behörde bestätigt wird. Ob eine Apostille genügt, ergibt sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen (Apostillemuster: Siehe Gesetzsammlung Nr. 290).

In „Problemstaaten“ werden Urkunden nicht mehr von der zuständigen konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland legalisiert, weil das Urkundenwesen in diesen Staaten gravierende Mängel aufweist. Die Urkunden aus diesen Staaten können jedoch hinsichtlich der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit im Wege der Amtshilfe überprüft werden. Der Standesbeamte kann die Amtshilfe über die Kurierstelle des Auswärtigen Amtes in Anspruch nehmen. Der Antrag ist unter Beifügung der Originalurkunde zu richten an die jeweilige Deutsche Auslandsvertretung mit der Bitte um Überprüfung im Wege der Amtshilfe. Der Grund der Überprüfung, z.B. Anmeldung der Eheschließung Meier/Omogiudo, sollte angegeben werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Websites der Deutschen Auslandsvertretungen.

Der Briefumschlag ist wie folgt zu adressieren:

Auswärtiges Amt
für die Botschaft / das Generalkonsulat in z.B. Dhaka
11013 Berlin

Beglaubigungsvermerk
„Diese Ablichtung ist eine schriftliche Auskunft aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch; sie ist keine Personenstandsurkunde. Die Übereinstimmung der Ablichtung mit dem Original wird beglaubigt. Die Eintragungen in den Spalten 4, 5, 7 und 9 geben den Rechtszustand zum 31.12.2008 wieder.“
Datum, Standesamtssiegel, Unterschrift

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